Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 Vermessungsgesetz (VermG) erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben. Die vorliegenden Bestimmungen legen die Standardentgelte für die Abgabe von Geobasisdaten und für die Verwertung von Geobasisdaten sowie Nutzungsbedingungen gemäß § 48 VermG fest.
Die Standardentgelte und Nutzungsbedingungen gelten nicht für die Ausstellung der in § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 VermG angeführten Auszüge (aus dem Grundstücksverzeichnis, aus dem technischen Operat) und für Amtshandlungen gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 VermG.
Gebühren für die Ausstellung von Auszügen und für Amtshandlungen gemäß § 47 VermG sind in der Vermessungsgebührenverordnung 2011, BGBl. II Nr. 332/2011, Gebühren für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen gemäß Tarifpost 9 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idgF, und Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister in der Adressregisterverordnung, BGBl. II Nr. 218/2005, idgFgeregelt.