Diese Verordnung enthält die Voraussetzungen für die Akkreditierung sowie die Pflichten von akkreditierten Kalibrierstellen, die Verantwortung ihres Leiters, den Inhalt von Kalibrierscheinen und Prüfberichten, das Kalibrierzeichen, das Akkreditierungsverfahren, die Überprüfung der Kalibrierstellen sowie die Verfahrenskosten.