Sowohl das Vermessungswesen als auch das Maß- und Eichwesen sind nach dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung Sache des Bundes. Die Vollziehung dieser Angelegenheiten erfolgt dabei direkt durch Bundesbehörden (dies ist konkret in den Artikeln 10 Abs 1 und 102 Abs 2 B-VG festgelegt).
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