Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 Vermessungsgesetz (VermG) erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben. Die vorliegenden Bestimmungen legen die Standardentgelte für die Abgabe von Geobasisdaten und für die Verwertung von Geobasisdaten sowie Nutzungsbedingungen gemäß § 48 VermG fest.
Die Standardentgelte und Nutzungsbedingungen gelten nicht für die in § 47 VermG angeführten Auszüge und Amtshandlungen. Die Gebühren für die Ausstellung von Auszügen und für Amtshandlungen gem. § 47 VermG werden in der Vermessungsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 332/2011 i.g.F., geregelt.
Die Standardentgelte und Nutzungsbedingungen für Daten des Österreichischen Adressregisters gem. § 48 VermG werden in einem eigenen Erlass des BEV geregelt.