Volumen von Gasen

Darstellung der Einheit für das Volumen von Gasen

Gasmessglocke
Gasmessglocke

Das Normalgerät für die Darstellung der Einheit des Volumens von Gasen im BEV stellt eine Gasmessglocke (auch Gaskubizierapparat genannt) mit einem Inhalt von 500 Litern dar, wobei dieser Inhalt in 20 Abschnitte zu je 25 Liter aufgeteilt ist.
Der tatsächliche Inhalt der Teilabschnitte wird volumetrisch über die Verdrängung einer Flüssigkeit aus einem Messkolben bestimmt. Mit der Gasmessglocke können Durchflussstärken von Luft zwischen 0,02 m³/h bis 25 m³/h erzeugt werden, der Druck liegt nahe dem atmosphärischen Druck.

Für größere Durchflussstärken steht ein eigener Prüfstand zur Verfügung, dessen Normalgeräte ein Satz von 3 Drehkolbengaszählern und einem Turbinenradgaszähler bilden. Auf diesem Prüfstand können Gaszähler bis zu einer Durchflussstärke von 1000 m³/h kalibriert werden. Das Prüfmedium ist Luft bei atmosphärischen Bedingungen. Die Normalgeräte mit Durchflussstärken über 25 m³/h werden regelmäßig vom
Nederlands Meetinstituut (NMi), Niederlande, oder der Physikalisch Technischen
Bundesanstalt (PTB), Deutschland kalibriert.

Durchflussprüfstand für Gas
Durchflussprüfstand für Gas

Mengenumwerter

Mengenumwerter sind Zusatzgeräte zu größeren Gaszählern und rechnen das vom Gaszähler gemessene Volumen im Betriebszustand des Gases auf ein Volumen bei Normbedingungen (1,01325 bar und 0 °C) um.

Eichung von Gaszählern und Mengenumwertern

 

Gaszähler und Mengenumwerter unterliegen in Österreich der Eichpflicht.
Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung.
Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung.
Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung heißt Nacheichung.

Seit 30. Oktober 2006 wird die Messgeräterichtlinie (MID) in den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Diese Richtlinie regelt das erstmalige Inverkehrbringen von eichpflichtigen Messgeräten durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren. Gaszähler und Mengenumwerter werden von der MID erfasst. Diese Messgeräte können somit ohne weitere innerstaatliche Zulassung und Ersteichung erstmalig in Verkehr gebracht werden.
Die Bewertung der Konformität ist der Ersteichung gleichwertig.
Für Gaszähler und Mengenumwerter sind die Module B+D, B+F oder H1 als Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen.

Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang IV (MI-002)

Die Neu- und Nacheichung von Gaszählern und Mengenumwertern unterliegen den innerstaatlichen Bestimmungen und werden von ermächtigten Eichstellen durchgeführt.

Für Balgengaszähler beträgt die Nacheichfrist 15 Jahre. Dies gilt für Messgeräte, die ab 2008 geeicht wurden.
Die Nacheichfrist für Mengenumwerter beträgt 5 Jahre.
Die Nacheichfrist für elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip beträgt 8 Jahre. Dies gilt für Messgeräte, die ab 2015 geeicht wurden.
Die Nacheichfrist für Ultraschallgaszähler bis 65 m³/h beträgt 10 Jahre.
Turbinengaszähler, Drehkolbengaszähler und Ultraschallgaszähler mit einer Nennweite von DN > 400 sind von der Nacheichung befreit.
Eine Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern um jeweils 5 Jahre ist aufgrund einer statistischen Prüfung möglich.

 

Überblick