Volumen für Flüssigkeiten außer Wasser

Für die Messung des Volumens von strömenden Flüssigkeiten werden üblicherweise Durchflusszähler verwendet, die mit Hilfe von Volumenmessgeräten auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Der Rauminhalt eines Volumenmessgeräts wird durch Wägung und Dichtemessung bestimmt. Am BEV-eigenen Prüfstand werden Flüssigkeitsvolumenzähler für Mineralöle für einen maximalen Durchfluss von 1500 l/min und für verschiedene Mineralölsorten geprüft.

Durchflussprüfstand für Mineralöle
Durchflussprüfstand für Mineralöle

Eichung von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser

Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser unterliegen in Österreich der Eichpflicht. Derartige Messanlagen sind komplexe Messeinrichtungen, die aus einigen Komponenten bestehen, wie im Wesentlichen aus einem Durchflusszähler und aus dessen Hilfseinrichtungen (z.B. Pumpen, Filter, Gasabscheidungseinrichtung, Druckhalteventile, Absperrorgane), die das richtige Messen des Zählers gewährleisten sollen. Messungen können hierbei für die verschiedensten Flüssigkeiten vorgenommen werden (Flüssiggas, kryogene Gase, Lebensmittel, …).

Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung heißt Nacheichung.

Seit 30. Oktober 2006 wird die Messgeräterichtlinie (MID) in den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Diese Richtlinie regelt das erstmalige Inverkehrbringen von eichpflichtigen Messgeräten durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser werden von der MID erfasst.

Für Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser sind die Module B+D, B+F, G oder H1 als Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen.

Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang VII (MI-005)

Eichung einer Betriebsstoffmessanlage
Eichung einer Betriebsstoffmessanlage

Die MID bezieht sich auf die Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser.

Die Feststellung der Konformität ist der Ersteichung gleichwertig. Somit können Messanlagen mit einem Konformitätszertifikat ohne weitere innerstaatliche Zulassung und Ersteichung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Die Neu- und Nacheichung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser unterliegen den innerstaatlichen Bestimmungen und werden von ermächtigten Eichstellen durchgeführt.

Die Nacheichfrist für Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser beträgt 2 Jahre. Ab 2020 gilt speziell für Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen eine Nacheichfrist von 4 Jahren.

 

Überblick