Fertigpackungen

Konsumentenschutz sowie Schutz vor unlauterem Wettbewerb stehen im Vordergrund der Fertigpackungskontrolle im BEV. Fertigpackungen sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die

  • in Abwesenheit der Käuferin oder des Käufers abgepackt und verschlossen werden
  • bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann
  • gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

Die folgenden Bestimmungen gelten zum Zeitpunkt der Herstellung für das jeweilige Produktionslos:

Es wird zwischen Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (z.B. Lebensmittelpackungen, Getränkepackungen, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel) und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (vorwiegend in Käse-, Fleisch- und Feinkostabteilungen) unterschieden. Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge erhalten nach der Verpackung einen Gewichtsaufdruck, der das tatsächliche Nettogewicht des verpackten Erzeugnisses angibt. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Sicherstellung des fairen Wettbewerbs gelten eichrechtliche Anforderungen für die korrekte Füllmenge von Fertigpackungen. Diese Anforderungen sind im Maß- und Eichgesetz sowie in der Fertigpackungsverordnung festgelegt.

Kennzeichnung

Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit ℮ - Kennzeichnung 

Jede Fertigpackung muss leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben aufweisen:

•             die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen)

•             die Bezeichnung des Herstellers oder des Importeurs

Für den freien Warenverkehr von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge am gemeinsamen europäischen Markt ist das Konformitätszeichen ℮ optional vorgesehen. Es darf vom Hersteller nur auf jenen Packungen im Füllmengenbereich von 5 g / 5 ml bis 10 kg / 10 Liter angebracht werden, die den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Kennzeichnung mit ℮ soll den freien Warenverkehr erleichtern. In Österreich gelten die Anforderungen an Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge im Füllmengenbereich von 5 g / 5 ml bis 10 kg / 10 Liter auch ohne das Zeichen ℮. 

Inhalt - Fertigpackungen
  • Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge darf die Füllmenge im Mittel die auf der Packung angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreiten.
  • Für den Inhalt von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge im Füllmengenbereich von
    5 g / 5 ml bis 10 kg / 10 Liter gelten detailliertere Anforderungen.
  • Die Füllmenge von Fertigpackungen darf im Mittel die auf der Packung angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreiten.
  • Abhängig von der Nennfüllmenge ist für die Einzelpackung eine zulässige Minusabweichung festgelegt. In einem Los darf nur eine geringe Anzahl von Einzelpackungen (etwa 2 % aller Packungen) die daraus errechnete Mindestfüllmenge unterschreiten.
  • Keine einzige Packung mit mehr als der doppelten Minusabweichung darf in den Handel kommen.
 
 
 

Nennfüllmenge Qn

Zulässige Minusabweichung

Millimeter oder Gramm in % von Qn in Millimeter oder Gramm
5 bis 50 9 -
50 bis 100 - 4,5
100 bis 200 4,5 -
200 bis 300 - 9
300 bis 500 3 -
500 bis 10000 - 15
1000 bis 10000 1,5 -

 

 

Herstellung

 

Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, dass Fertigpackungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden.
Die Messungen und die Kontrollen sind mit geeichten und geeigneten Messgeräten vorzunehmen.
Die Ergebnisse der Kontrollen, die stichprobenartig erfolgen können, müssen aufgezeichnet und mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Das österreichische Fertigpackungsrecht setzt die Richtlinie 76/211/EWG über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, zuletzt geändert durch RL 2007/45/EG vollständig um.

Fertigpackungen, die nach österreichischem Recht und damit EU-Recht hergestellt werden, unterliegen dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

Die Richtlinie 76/211/EWG legt auch die Aufgabe der Behörden und das anzuwendende behördliche Kontrollverfahren fest. Diese Kontrollen sind EU-weit anzuerkennen und fördern somit den freien Warenverkehr.

Link zu diesem Thema (einige Seiten sind nur in englischer Sprache verfügbar):
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_10_1724

Maßbehältnis–Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, sofern

  • sie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind;
  • ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt;
  • sie solche messtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), dass sie bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten.

Im Abschnitt I der Fertigpackungsverordnung wird die Richtlinie 75/107/EWG über Flaschen als Maßbehältnisse umgesetzt.

Fertigpackungen:

Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die der Fertigpackungsverordnung entsprechen.

Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
Dieses Zeichen (‚e‘ von ‚estimated sign‘) hat die in der Zeichnung zu Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 2009/34/EG festgelegte Form.

e

Maßbehältnisse:

Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis–Flaschen anbringen, die der Fertigpackungsverordnung entsprechen:

3

Dieses Zeichen hat die in der Zeichnung zu Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2009/34/EG dargestellte Form.

Hinweis: dieses Zeichen dient auch der Kennzeichnung von Aerosolpackungen (Richtlinie 75/324/EWG). Diese sind keine Maßbehältnisse.

Seit 1. Jänner 2012 dürfen im Verkauf von losen Produkten (z.B. im Feinkostbereich) nur Nettogewichtswerte für die Preisermittlung herangezogen werden (Taratastenregelung). Hierzu wird vom Personal das Gewicht des Verpackungsmaterials beim Wiegeprozess entweder durch Drücken der Tarataste wegtariert oder automatisch durch das vorprogrammierte Wägesystem abgezogen (z.B. durch moderne programmierbare Waagen im Feinkostbereich und an der Kassa).

Für diesen Bereich gelten Ausnahmen für:

•             das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt,

•             den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihren selbstständigen beruflichen oder
              gewerblichen Tätigkeiten verwenden (z.B. Besitzerinnen und Besitzer von Restaurants),

•             von der Käuferin oder dem Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge,

•             handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere bei Pralinen oder Bonbons,

•             die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten
              Teilstücken verkauft werden.