Eichfähige Messgeräte

Maßband
Maßband
  • Verkörperte Längenmaß
    • Maßstäbe, Maßbänder
    • Peilstäbe, Peilbänder
  • Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
    • Längenmessgeräte
    • Flächenmessgeräte
    • Mehrdimensionale Messgeräte
  • Messgeräte zur Bestimmung wertbestimmender Merkmale von Rundholz
  • Elektronische Brettermessgeräte
  •  Messkluppen
  • Peilgeräte (Peilwerkzeuge, Peilmaschinen)
  • Messmaschinen für Wegstrecken
  •  Garnweifen
  •  Stofflegemaschinen
  •  Planimeter
  • Messgeräte zur Klassifizierung von Schweinehälften

Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung heißt Nacheichung.

Seit 30. Oktober 2006 wird die Messgeräterichtlinie (MID) in den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Diese Richtlinie regelt das erstmalige Inverkehrbringen von eichpflichtigen Messgeräten durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren. Von der MID erfasst werden die beiden ersten angeführten Messgerätearten (Verkörperte Längenmaße sowie Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen), sie können somit ohne weitere innerstaatliche Zulassung und Ersteichung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Die Bewertung der Konformität ist der Ersteichung gleichwertig.

Für Verkörperte Längenmaße sind die Module F1, D1, B+D, H oder G, für Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen die Module F1, E1, D1, B+F, B+E, B+D, H, H1 oder G als Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen.

Messgeräte, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen wie bisher den innerstaatlichen Bestimmungen.

Die Neu- und Nacheichung von Längenmessgeräten unterliegen jedenfalls den innerstaatlichen Bestimmungen und werden von der Eichbehörde durchgeführt, mit Ausnahme von Messgeräten zur Bestimmung wertbestimmender Merkmale von Rundholz, deren Eichungen von ermächtigten Eichstellen durchgeführt werden.

Die Nacheichfrist beträgt 4 Jahre bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist.
Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m sind von der Nacheichung befreit.
Für alle anderen Messgeräte beträgt die Nacheichfrist 2 Jahre.

Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang X (MI-008)

Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang XI (MI-009)

 

Überblick