Elektrische Energie und Leistung

Darstellung der Einheiten der elektrischen Energie und Leistung

Das Normalgerät des BEV für die elektrische Energie und Leistung ist ein Leistungskomparator, der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Deutschland, regelmäßig kalibriert wird. Mit diesem Komparator werden sowohl die Arbeitsnormale, die im eigenen Labor verwendet werden, als auch die Normalgeräte von Kalibrier- und Eichstellen kalibriert.

Das Messprinzip beruht auf einem hochgenauen Abtastverfahren. Dabei werden die Eingangsgrößen Wechselstrom und Wechselspannung digitalisiert und deren Amplituden sowie die Phasenbeziehung zwischen diesen Größen bestimmt. Dies ist die Basis der weiteren Berechnung von wichtigen Größen der Energiewirtschaft wie Wirkleistung, Blindleistung und Scheinleistung sowie Leistungsfaktor und Frequenz. Die Bestimmung der elektrischen Energie erfolgt durch die Integration der Leistung als Funktion der Zeit.

Eichung von Elektrizitätszählern und Tarifgeräten

Elektrizitätszähler und Tarifgeräte unterliegen in Österreich der Eichpflicht. Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung heißt Nacheichung.

Elektrizitätszähler
Elektrizitätszähler

Seit 30. Oktober 2006 wird die Messgeräterichtlinie (MID) in den Mitgliedstaaten der EU angewendet. 2014 wurde die MID neu gefasst und durch die Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 31/2016 in österreichisches Recht umgesetzt. Dadurch wird unter anderem das erstmalige Inverkehrbringen von Elektrizitätszähler für Wirkenergie durch sogenannte Konformitätsbewertungsverfahren geregelt. Wirkarbeitszähler ohne eichpflichtige Zusatzfunktionen können somit ohne weitere innerstaatliche Zulassung und Ersteichung erstmalig in Verkehr gebracht werden.
Die Bewertung der Konformität ist der Ersteichung gleichwertig.
Für Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch sind die Module B+D, B+F oder H1 als Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen.

Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang V (MI-003)

Elektrizitätszähler mit zusätzlichen Funktionen, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen wie bisher den innerstaatlichen Bestimmungen für diese zusätzlichen Funktionen. Im Bereich der Elektrizität sind dies zum Beispiel die Funktionen Blindverbrauch, Wirk- und Blindleistungsmessung, Lastprofil und alle anderen nicht in der MID geregelten Verrechnungsgrößen. Kombinierte Elektrizitätszähler benötigen daher für die unter die MID fallenden Funktionen ein Konformitätsbewertungsverfahren, für die darüber hinaus gehenden Funktionen eine innerstaatliche Zulassung und Ersteichung. Diese innerstaatliche Ersteichung wird von ermächtigten Eichstellen oder von vom BEV anerkannten und überwachten eichtechnischen Stellen im Ausland durchgeführt.

Die Neu- und Nacheichung von Elektrizitätszählern und Tarifgeräten unterliegen jedenfalls den innerstaatlichen Bestimmungen und werden von ermächtigten Eichstellen oder von vom BEV anerkannten und überwachten eichtechnischen Stellen im Ausland durchgeführt.
Die Nacheichfristen für Elektrizitätszähler betragen 10 Jahre für elektronische Zähler und elektrische Tarifgeräte und 20 Jahre für Ferrariszähler.
Eine Verlängerung der Nacheichfrist um jeweils 5 Jahre ist aufgrund einer statistischen Prüfung möglich.

Elektrische Tarifgeräte bilden aus der vom Elektrizitätszähler gemessenen Leistung weitere Größen, wie z.B. einen Leistungsmittelwert über eine Messperiode von jeweils 15 Minuten oder ein Lastprofil (Abspeicherung des Leistungsverlaufes über Stunden hinweg). Werden diese so gebildeten elektrischen Größen im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet, so unterliegen diese elektrischen Tarifgeräte ebenfalls der Eichpflicht.

 

Überblick