Messgeräterichtlinie MID 2014/32/EU

Die „Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte“ wurde am 30. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Ihre Anwendung durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgte mit 30. Oktober 2006.

Durch Übergangsbestimmungen ist garantiert, dass national zugelassene Messgeräte maximal für die nächsten 10 Jahre in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen. Diese Übergangsfrist endet am 30. Oktober 2016.

Die Messgeräterichtlinie wurde durch das Europäische Parlament mit der Richtlinie 2014/32/EU geändert. Mit der Messgeräteverordnung BGBl. II Nr. 31/2016 wurde die Richtlinie ins nationale Recht übernommen und mit den Änderungen der entsprechenden Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/2016 umgesetzt.

Für die folgenden 10 Messgerätearten wird das erstmalige Inverkehrbringen und die erstmalige Inbetriebnahme mit europaweit gleichen Anforderungen geregelt:

  • Anhang III – (MI-001) – Wasserzähler
  • Anhang IV – (MI-002) – Gaszähler und Mengenumwerter
  • Anhang V – (MI-003) – Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
  • Anhang VI – (MI-004) – Wärmezähler
  • Anhang VII – (MI-005) – Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser
  • Anhang VIII – (MI-006) – Selbsttätige Waagen
  • Anhang IX – (MI-007) – Taxameter
  • Anhang X – (MI-008) – Maßverkörperungen
  • Anhang XI – (MI-009) – Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
  • Anhang XII – (MI-010) – Abgasanalysatoren (keine Eichpflicht in Österreich)

In der Richtlinie werden neben grundlegenden und messgerätespezifischen Anforderungen Verfahren benannt, nach denen die Hersteller beim Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme ihrer Messgeräte deren Konformität mit den Anforderungen erklären müssen (unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle). Ergänzt werden sie durch harmonisierte Normen und normative Dokumente (z.B. CEN, CENELEC oder auch OIML), die genauere Anforderungen und Prüfverfahren enthalten.

Konformitätskennzeichnung

Bei folgender Gestaltung der Kennzeichnung gilt das Gerät als rechtmäßig in Verkehr gebracht:

Konformitätskennzeichnung

Konformitätskennzeichnung bestehend aus:

  • CE-Kennzeichnung
  • Metrologiekennzeichnung
  • Jahreszahl und Nummer der notifizierten Stelle

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Messgeräterichtlinie (Richtlinie 2014/32/EU)

 

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