Atemalkoholmessgeräte

Messungen des Alkoholgehaltes in der Atemluft liefern einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit.

Eichung von Alkoholmessgeräten

Atemalkoholprüfstand
Atemalkoholprüfstand

Atemalkoholmessgeräte unterliegen in Österreich der Eichpflicht, wenn sie bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden. Eichfähig sind nur Messgeräte, die vom BEV zur Eichung zugelassen sind. Die Eichung wird von der Eichbehörde durchgeführt.

Die Nacheichfrist für Atemalkoholmessgeräte beträgt 2 Jahre.

Die jeweils zulässigen Grenzwerte und Strafrahmen sind sowohl für den Atemalkohol- als auch den Blutalkoholgehalt gesetzlich geregelt. Für alle Verkehrsteilnehmer (ausgenommen Sonderregelungen z.B. Probeführerschein) sind hierbei die festgelegten Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bzw. 0,4 mg/l als auch für den Blutalkoholgehalt 0,5 ‰ bzw. 0,8 ‰ besonders relevant.