Zulassung zur Eichung

Messgeräte oder Messgeräteteile sind insbesondere dann eichfähig, wenn sie zur Eichung zugelassen sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Die Zulassung zur Eichung bezeichnet das Verfahren, das Messgeräte, die nicht einer europäischen Richtlinie nach dem neuen Ansatz (MID und Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen) unterliegen, durchlaufen müssen, um geeicht werden zu können.

Zur Eichung zugelassen werden nur Messgeräte oder Messgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Messgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellt.

Innerstaatlich kann die Zulassung allgemein, besonders oder ausnahmsweise erfolgen.

Messgeräte, bei denen in den Eichvorschriften eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen. Praktisch gilt dies nur mehr für wenige einfache mechanische Messgeräte. Die besondere Zulassung wird mit Bescheid erteilt. Dabei wird die Konformität der Bauart mit den in den Eichvorschriften festgelegten Anforderungen bestätigt. Messgeräte, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen wurden, können nur ausnahmsweise zur Eichung zugelassen werden.

Die besondere und ausnahmsweise Zulassung der Messgeräte oder Messgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung die meist vom physikalisch-technischen Prüfdienst des BEV durchgeführt wird. Die Eich-Zulassungsverordnung legt die Arten der innerstaatlichen Zulassung sowie der Bauartzulassung von Messgeräten zur Eichung, den Antrag auf Zulassung, das Zulassungsverfahren, den Zulassungsbescheid, Bestimmungen für die Zeit der Wirksamkeit der Zulassung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung und die innerstaatlichen sowie die Zulassungsbezeichnungen und -Eichstempel fest. Eine Erteilung von EG-Bauartzulassungen für Messgeräte nach den sogenannten Old Approach Richtlinien ist seit dem 30. November 2015 unzulässig.

Bei den europäischen Zulassungen wird die Konformität der Bauart mit einer EU-Richtlinie festgestellt.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten – Messgeräterichtlinie