Sicherungszeichen

Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die zuständige Stelle geeignete Personen ermächtigen. Diese Personen verschließen nach erfolgter Justierung die jeweiligen Messgeräte mit einem Sicherungszeichen, um Eingriffe in das Messgerät bis zur Eichung zu verhindern. Dadurch können messtechnische Eigenschaften des Messgerätes nicht mehr beeinflusst werden.

Voraussetzungen

Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen
  • eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können.

Zuständige Stelle

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und deren Eichämter

siehe Kontakt und Standorte

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname
  • Wohnadresse
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Name bzw. Firma und Adresse des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  • Tätigkeit beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin

Hinweis:

Das Verfahren und die Anforderungen richten sich nach der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für Sicherungszeichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als ein Monat)
  • Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufsausbildung (Zeugnisse)
  • Nachweis über Art und Dauer der derzeitigen Tätigkeit mit Bestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  • gegebenenfalls Nachweis über Art und Dauer früherer Tätigkeiten, die für die derzeitige Tätigkeit von Bedeutung sind (mit Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers/der jeweiligen Arbeitgeberin und der Ausbildungsnachweise für diese Tätigkeiten)
  • Angaben über die vorgesehenen Messgerätegattungen, gegebenenfalls Bauarten und Hersteller
  • Nachweis für Schulungen durch den Hersteller bzw. durch den Vertreter/die Vertreterin der Messgeräte

Rechtsgrundlage

  • 45 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes

Überblick