Umwandlung in den Grenzkataster gemäß § 17 VermG

Beschreibung

Ein Grundstück ist entweder im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster eingetragen.

Im Grenzkataster:

  • sind die Grenzen des Grundstückes rechtsverbindlich festgelegt
  • können verloren gegangene Grenzzeichen leicht wiederhergestellt werden (keine Grenzstreitigkeiten mehr!)
  • gibt es den Schutz des Vertrauens bei einem Rechtserwerb
  • ist eine Ersitzung von Grundstücksteilen unmöglich.

Im Grundsteuerkataster:

  • dient die Katastralmappe nur zur Veranschaulichung der Lage des Grundstückes
  • müssen Grenzstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden.

Diesen besonderen Rechtsstatus des Grenzkatasters kann ein Grundstück auf verschiedene Weise erlangen:

  1. auf Antrag des Grundeigentümers, dem ein Plan eines Vermessungsbefugten angeschlossen ist (§17 Z 1 VermG in Verbindung mit § 18 VermG))
  2. nach einer Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung durch das Vermessungsamt (§17 Z 2 VermG in Verbindung mit § 34 Abs 1 VermG)
  3. nach der der grundbücherlichen Durchführung eines Teilungsplanes, sofern die betreffenden Grundstücke zur Gänze vermessen wurde und die Zustimmungserklärungen der Anrainer zum Grenzverlauf vorliegen (§17 Z 3 VermG)
  4. nach der der grundbücherlichen Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens der Agrarbehörden (§17 Z 4 VermG)
  5. in speziellen Fällen von Amts wegen (§17 Z 5 VermG)

Verfahrensschritte

Die einzelnen Verfahrenschritte sind vom gewählten Verfahren abhängig:

  1. Antrag des Grundeigentümers (§17 Z 1 VermG)
  • Beauftragung des Vermessungsbefugten (i.d.R. IngenieurkonsulentIn für Vermessungswesen)
  • Grenzverhandlung mit Kennzeichnung der Grenzen, Vermessung, Planerstellung durch den Vermessungsbefugten
  • Antrag aller Grundeigentümer auf Umwandlung und
  • Einreichung des Planes beim Vermessungsamt
  • Planprüfung durch das Vermessungsamt
  • Umwandlung in den Grenzkataster mittels Bescheid des Vermessungsamtes
  • Eintragung in den Grenzkataster nach Rechtskraft des Bescheides

2.      Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung durch das Vermessungsamt

  • Antrag der Grundeigentümer auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung
  • Grenzverhandlung mit Kennzeichnung der Grenzen, Vermessung, Planerstellung durch das Vermessungsamt
  • Umwandlung in den Grenzkataster mittels Bescheid des Vermessungsamtes
  • Eintragung in den Grenzkataster nach Rechtskraft des Bescheides

Wie können Sie den Antrag einbringen?

  • Persönlich (mündlich)
  • Schriftlich (Brief, E-Mail)

Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung (PDF, 846 KB)

Kosten

Die anfallenden Kosten sind vom gewählten Verfahren abhängig.
Weiterführende Links:

  1. Antrag des Grundeigentümers (§17 Z 1 VermG)
  • EUR 14,30 Antragsgebühr (§ 14 Tarifpost 6 GebG), max. EUR 21,80 Beilagengebühr (§ 14 Tarifpost 5 GebG)
  • EUR 72,00 Grundaufwand je Antrag (ein Grundstück)
  • EUR 16,00 für jedes weitere Grundstück zusätzlich

Hinzu kommen die Kosten für den Vermessungsbefugten (Vermessung, Grenzverhandlung, Planerstellung).

Falls bei der Grenzverhandlung des Vermessungsbefugten (siehe Punkt 1) nicht alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf erlangt werden können, kann mit Einverständnis des Antragstellers das Verfahren durch das Vermessungsamt unter den folgenden Kosten fortgesetzt werden (gem. § 18a VermG):

  • EUR 240,00 Grundaufwand je Verfahren
    (Post Nr. 07 VermGebV)
  • EUR 113,00 Aufwand für die Planerstellung
    (Post Nr. 08 VermGebV)
  • EUR 30,00 für jede angefangene 1/4 Feldarbeitsstunde
    (Post Nr. 09 VermGebV)

2.       Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung (§17 Z 2 VermG)

  • EUR 14,30 Antragsgebühr (§ 14 Tarifpost 6 GebG)

Hinzu kommen die Kosten für die Grenzvermessung gem. § 34 VermG (Vermessung, Grenzverhandlung, Planerstellung):

  • EUR 271,00 Grundaufwand je Antrag
    (Post Nr. 10 VermGebV)
  • EUR 179,00 Aufwand für die Planerstellung (bis fünf Grundstücke)
    (Post Nr. 11 VermGebV)
  • EUR 81,00 für je weitere fünf betroffene Grundstücke zusätzlich
    (Post Nr. 12 VermGebV)
  • EUR 30,00 für jede angefangene 1/4 Feldarbeitsstunde
    (Post Nr. 13 VermGebV)

Bei den restlichen Verfahren (§17 Z 3ff VermG) fallen keine Kosten an.

Ansprechstelle

BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Kundenservice des örtlich zuständigen Vermessungsamtes