Öffentliche Wägeanstalten

Öffentliche Waage:

Öffentliche Waagen im Sinne des Maß- und Eichgesetzes sind Waagen, mit welchen Wägegut Dritter gewogen wird.

Diese Wägungen auf einer öffentlichen Waage dürfen nur durch einen vereidigten Wäger vorgenommen werden. Das Wägeergebnis wird durch Unterschrift des Wägers auf der Wägebescheinigung beurkundet. Diese Wägekarte oder Wägebescheinigung gilt damit als öffentliche Urkunde.

Öffentliche Waagen sind für die Wirtschaft dort von Bedeutung, wo große Lasten gewogen werden, und die Beteiligten keine Möglichkeit haben Kontrollwägungen durchzuführen, oder dies sehr kostspielig wird.

Sie sind mit der Aufschrift „öffentliche Waage“ gekennzeichnet und müssen leicht zugänglich sein. Zu festgesetzten Zeiten kann jedermann Wägungen durchführen lassen.

Für eine öffentliche Waage gelten besondere Bedingungen, ebenso für die Wägebescheinigung, deren Einhaltung bei der Zulassung durch das Eichamt überprüft wird.

Über die Wägungen in öffentlichen Wägeanstalten sind Aufzeichnungen zu führen. Im Wägebuch werden alle vorgeschriebenen Angaben fortlaufend dokumentiert.

Öffentlicher Wäger:

Der Wäger wird vom Eichamt geprüft und vereidigt, womit er sich verpflichtet seine Aufgaben als öffentlicher Wäger jederzeit gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Vor der Prüfung wird beurteilt, ob der Wäger die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, insbesondere die Vertrauenswürdigkeit.

Die Prüfung des Wägers durch das Eichamt umfasst neben der Bedienung der Waagen, für die eine Bestellung beantragt ist und der Berechnung von Wägeergebnissen, vor allem auch die Rechtsvorschriften, die zu beachten sind und Pflichten des Wägers.

Über die Prüfung und Vereidigung des Wägers wird vom Eichamt ein Zeugnis ausgestellt.

Die Stellung des öffentlichen Wägers ist eine Vertrauensstellung. Bei der Wägung sind die eigentlichen Beteiligten, die auf der Basis der Wägeergebnisse Geschäfte abwickeln, in der Regel nicht zugegen, weshalb vom Wäger strenge Unparteilich- und Zuverlässigkeit gefordert ist. Der Wäger muss seine Tätigkeit korrekt und gewissenhaft ausüben und darf sich in diesem Zusammenhang von niemandem beeinflussen lassen.

Bedingt durch die Zulassung einer öffentlichen Waage und der Prüfung und Vereidigung des Wägers durch das Eichamt darf der öffentlichen Wägung ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden.