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Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1– Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung - grafische Darstellung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. 

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul G

Modul G - Einzelprüfung

G – Einzelprüfung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + E

B – Baumusterprüfung

E – QM-System Produkt

Modul B + E - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungs-system für die Endabnahme und Prüfung. Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul D1

D – QM-System Produktion

Modul D1 - QM-System Produktion

Der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
Anforderungen der Richtlinie entspricht. Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus.

Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungs-system für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungs-system anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul F1

F – Produktprüfung

Modul F1 - Produktprüfung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul G

G – Einzelprüfung

Modul G - Einzelprüfung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1 - Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. 

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul D1

D – QM-System Produktion

Modul D1 - QM-System Produktion

Der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
Anforderungen der Richtlinie entspricht. Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus.

Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungs-system für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungs-system anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul F1

F – Produktprüfung

Modul F1 - Produktprüfung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul G

G – Einzelprüfung

Modul G - Einzelprüfung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul H

H – Vollständiges QM-System

Modul H - Vollständiges QM-System

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle.

Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul A2

A – Interne Fertigungskontrolle

Modul A2 -  Interne Fertigungskontrolle

Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in der Richtlinie genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + E

B – Baumusterprüfung

E – QM-System Produkt

Modul B + E - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungs-system für die Endabnahme und Prüfung. Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul D1

D – QM-System Produktion

Modul D1 - QM_System Produktion

Der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
Anforderungen der Richtlinie entspricht. Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus.

Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungs-system für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungs-system anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul E1

E – QM-System Produkt

Modul E1 - grafische Darstellung

Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung. Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul F1

Modul F - grafische Darstellung

F – Produktprüfung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul H

H – Vollständiges QM-System

Modul H - grafische Darstellung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle.

Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul B + D

B – Baumusterprüfung

D – QM-System Produktion

Modul B + D - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Er bringt die CE-Kenn-zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung.

Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul B + F

B – Baumusterprüfung

F – Produktprüfung

Modul B + F - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die Produktion repräsentatives Muster den Anforderungen der Richtlinie entspricht und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle bescheinigt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Der Hersteller benötigt kein Qualitätssicherungs-system.

Modul D1

D – QM-System Produktion

Modul D1 - grafische Darstellung

Der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
Anforderungen der Richtlinie entspricht. Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts-erklärung aus.

Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungs-system für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungs-

system anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul E1

E – QM-System Produkt

Modul E1 - grafische Darstellung

Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung. Die EU-Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul F1

Modul F1 - grafische Darstellung

F – Produktprüfung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul G

G – Einzelprüfung

Modul G - grafische Darstellung

Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.

Modul H

H – Vollständiges QM-System

Modul H - grafische Darstellung

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle.

Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

Modul H1

H1 – Vollständiges QM-System, Entwurfsprüfung

Modul H1

Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitäts-
managementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft, welche eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kenn-
zeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.

 

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