Module

EU-Konformitätserklärung (VO (EU) 2016/425, Artikel 15

Bei PSA, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II nachgewiesen wurde.

Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX entsprechen, die in den einschlägigen Modulen der Anhänge IV, VI, VII und VIII aufgeführten Elemente enthalten und ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Modul B  – EU-Baumusterprüfung (Anhang V)

Die EU-Baumusterprüfung (Modul B) ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf einer PSA untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf der PSA die Anforderungen dieser Verordnung an diese PSA erfüllt.

Die EU-Baumusterprüfung erfolgt durch Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs der PSA anhand eines repräsentativen Musters der geplanten Produktion. Anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen sowie einer physischen Prüfung des Musters (durchgeführt durch die Prüfstelle des physikalischen-technischen Prüfdienst des BEVs) wird das Produkt bewertet, ob es entspricht oder nicht.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der PSA für die nationalen Behörden bereit.

Die CE-Kennzeichnung wird in dieser Phase nicht angebracht, sie ist im Rahmen von Modul C2 oder D zu ergänzen. Es ist jedoch ein Muster vorzulegen, wie eine solche Kennzeichnung auszusehen hat.

Modul C2  – Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang VII)

Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die genannten Pflichten gemäß Anhang VII erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende PSA dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und den geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit der Fertigung und die Konformität der hergestellten PSA mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Eine Grundlage für die überwachten Produktprüfungen bildet eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller/Hersteller und der Notifizierten Stelle für PSA. Es wird ein Bescheid erlassen, wobei dem Hersteller Pflichten auferlegt werden, die dieser erfüllen muss. In diesem Bescheid ist unter anderem geregelt, dass in unregelmäßigen Abständen eine Probeziehung (Stichprobe) der Baumuster durchgeführt werden darf und dass die Mitarbeiter des BEV uneingeschränkten Zutritt zur Produktionsstätte haben. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Hersteller den positiven Bescheid erhält und auf die Beschwerdefrist verzichtet, darf die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer der notifizierten Stelle angebracht werden.

Die Interne Fertigungskontrolle durch die notifizierte Stelle findet zumindest einmal jährlich statt. Nach der Probeziehung werden die Stichproben einer Produktprüfung (ähnlich dem Modul B) unterzogen. Anschließend stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller einen Prüfbericht zur Verfügung. Sofern der Prüfbericht positiv durch die notifizierte Stelle bewertet wurde, darf der Hersteller weiterhin die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer der notifizierten Stelle anbringen. Andernfalls werden Maßnahmen ergriffen um die Konformität wieder herzustellen.

Mit gültiger CE-Kennzeichnung, Kennnummer der notifizierten Stelle und Konformitätserklärung darf der Hersteller das Produkt auf dem EU Markt vertreiben. Der Hersteller hält den Prüfbericht für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der PSA für die nationalen Behörden bereit.

Modul D  – Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess  (Anhang VIII)

 !!! Zur Zeit ist Modul D noch nicht im Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle enthalten. Für nähere Auskünfte diesbezüglich wenden Sie sich an Notifizierte‑Stelle.PSA@bev.gv.at.

Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die genannten Pflichten gemäß Anhang VIII erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende PSA dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und den geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Fertigung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden PSA und unterliegt ebenso der Überwachung nach Anhang VIII.

Mit gültiger CE-Kennzeichnung, Kennnummer der notifizierten Stelle und Konformitätserklärung darf der Hersteller das Produkt am EU Markt vertreiben. Der Hersteller hält den Prüfbericht für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der PSA für die nationalen Behörden bereit.

!!! Detaillierte Informationen finden sie im Formular FL53110102 (Merkblatt Zertifizierungsanforderungen_Modul B-C2-D PSA) im Downloadbereich.

 

Überblick