§ 845 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 845 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Dieser Paragraph regelt die Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen auf deutliche und unwandelbare Art. Als Grenzzeichen gemäß Vermessungsverordnung kommen in Betracht: Steine, Eisenrohre, Kunststoff-, Metallmarken und Grenzbolzen. Im Fels können Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Zeichen gekennzeichnet werden. Wenn die Grenzpunkte durch Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen und dgl. ersichtlich sind, kann das Anbringen von Grenzzeichen entfallen.