hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.
Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.