Grundbuch

Von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte (Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, verschiedene Arten von Dienstbarkeiten und Reallasten) eingetragen werden. Darüber hinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.

Die erwähnten dinglichen Rechte können nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden (Eintragungsgrundsatz). Jedermann kann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen (Vertrauensgrundsatz).

Das Grundbuch besteht aus dem sogenannten Hauptbuch (dem eigentlichen Grundbuch, in dem die aktuellen Grundbuchseintragungen enthalten sind),
dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (oder Löschungsverzeichnis, in das gelöschte oder auch nur teilweise gelöschte sowie gegenstandslose Eintragungen aus dem Hauptbuch übertragen werden) und aus der Urkundensammlung (Sammlung der Urkunden, die den Grundbuchseintragungen zugrunde liegen, z.B. der Kaufvertrag beim Erwerb des Grundeigentums durch Kauf).

Daneben gibt es Hilfsverzeichnisse (Grundstücksverzeichnis: enthält für jede Katastralgemeinde die Grundstücksnummern, Anschriftenverzeichnis: enthält für jede Ortsgemeinde die Grundstücksanschriften; Personen- oder Namensverzeichnis: enthält für jedes Bundesland die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer). Alle diese Verzeichnisse geben die Einlagezahl (EZ) an, unter der das betreffende Grundstück bzw. der betreffende Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

(Quelle: www.help.gv.at)