Vermessungsbefugter

Der § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LiegTeilG) regelt die ausschließliche grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Planes eines Vermessungsbefugten. Vermessungsbefugt sind demnach:

  • Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (www.arching.at)
  • Vermessungsbehörden (Vermessungämter)
  • Dienststellen des Bundes, der Länder bzw. einiger Städte in Ausübung der Tätigkeit innerhalb ihres Wirkungsbereiches